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   LAG Hamm, 04.03.2020 - 6 Sa 1742/19   

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LAG Hamm, 04.03.2020 - 6 Sa 1742/19 (https://dejure.org/2020,3676)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04.03.2020 - 6 Sa 1742/19 (https://dejure.org/2020,3676)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04. März 2020 - 6 Sa 1742/19 (https://dejure.org/2020,3676)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 579/16

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten - Kürzung des Urlaubsanspruchs

    Auszug aus LAG Hamm, 04.03.2020 - 6 Sa 1742/19
    Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 21. Mai 2019 (9 AZR 579/16) das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 2. März 2016 (6 Sa 787/15) insoweit aufgehoben, als es über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen der Klägerin für das Jahr 2011 entschieden hat, und die Sache diesbezüglich zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    In Anwendung der nach § 3 Abs. 1 BUrlG geltenden Berechnungsgrundsätze betrug der arbeitsvertragliche Urlaubsanspruch der Klägerin mithin im Kalenderjahr 25 Arbeitstage (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16).

    Die Genehmigung des Urlaubsantrags vom 12. August 2011 durch den Geschäftsführer der Beklagten sowie die Ausführungen der Beklagten in der außergerichtlichen Korrespondenz insbesondere vom 22. Mai 2012 stellen bloße Wissenserklärungen dar und keine Willenserklärungen, die auf die Begründung von Urlaubsansprüchen gerichtet wären (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16; LAG Hamm 2. März 2016 - 6 Sa 787/15; ArbG Minden 24. Mai 2015 - 2 Ca 1507/14).

    Er muss den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16; zuvor grundlegend: BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16).

    Die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16; zuvor grundlegend: BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16).

    Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BUrlG (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16; zuvor grundlegend: BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16).

    Nach diesem Zeitpunkt und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 15. August 2012 konnte der Klägerin aufgrund Arbeitsunfähigkeit (27. September 2011 bis zum Ablauf des 27. Januar 2012, § 9 BUrlG) und sodann Annahmeverzugs (28. Januar 2012 bis zum Ablauf des 15. August 2012, § 615 S. 1 BGB) kein weiterer Urlaub gewährt werden (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16) .

    Damit lag ein in ihrer Person liegender Grund dafür vor, dass der Urlaub nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 genommen werden konnte und daher auf das Folgejahr übertragen wurde (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16).

    Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus den außergerichtlichen Erklärungen der Beklagten in den Schreiben vom 3., 16. und 22. Mai 2012 sowie 13. Juli 2012 (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16).

    Zusätzlich wäre ein Hinweis auf das Fortbestehen der Befristung des Urlaubsanspruchs und den bei Fehlen eines Urlaubsverlangens mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums eintretenden Verfall erforderlich gewesen (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16; BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17).

    Bereits gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG auf das Folgejahr übertragener Urlaub kann zudem nur dann mit Ablauf des Übertragungszeitraums untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub noch innerhalb des Übertragungszeitraums zu nehmen, und ihn darauf hinweist, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls erlischt (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16; BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17).

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob die arbeitsvertragliche Klausel einer Wirksamkeitskontrolle nach §§ 305c Abs. 2, 306, 307 bis 309 BGB standhielte (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16) .

    Die Kammer ist der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere in der zurückweisenden Entscheidung vom 21. Mai 2019 (9 AZR 579/16), gefolgt.

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hamm, 04.03.2020 - 6 Sa 1742/19
    Er muss den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16; zuvor grundlegend: BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16).

    Die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16; zuvor grundlegend: BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16).

    Für ihn gelten, wie für den neu entstandenen Urlaubsanspruch, die Regelungen des § 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BUrlG (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16; zuvor grundlegend: BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16).

    Auch Aspekte des Vertrauensschutzes stehen, anders als die Beklagte nunmehr meint, dem nicht entgegen (zum Vertrauensschutz bereits umfassend: BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16).

  • LAG Hamm, 02.03.2016 - 6 Sa 787/15
    Auszug aus LAG Hamm, 04.03.2020 - 6 Sa 1742/19
    Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung ursprünglich mit Urteil vom 2. März 2016 (6 Sa 787/15) zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

    Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 21. Mai 2019 (9 AZR 579/16) das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 2. März 2016 (6 Sa 787/15) insoweit aufgehoben, als es über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen der Klägerin für das Jahr 2011 entschieden hat, und die Sache diesbezüglich zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Die Genehmigung des Urlaubsantrags vom 12. August 2011 durch den Geschäftsführer der Beklagten sowie die Ausführungen der Beklagten in der außergerichtlichen Korrespondenz insbesondere vom 22. Mai 2012 stellen bloße Wissenserklärungen dar und keine Willenserklärungen, die auf die Begründung von Urlaubsansprüchen gerichtet wären (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16; LAG Hamm 2. März 2016 - 6 Sa 787/15; ArbG Minden 24. Mai 2015 - 2 Ca 1507/14).

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 04.03.2020 - 6 Sa 1742/19
    (1) Ein Fall der Übertragung des Urlaubs aus dem Kalenderjahr "von selbst" (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07) auf das Folgejahr gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG, d.h. aus dringenden betrieblichen oder in der Person der Klägerin liegenden Gründen, ist nicht gegeben.

    (1) Bestehen dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, wird der Urlaub "von selbst" (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07) auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen .

  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 615/17

    Ersatzurlaub - Ausschlussfristen - Anspruchsübergang

    Auszug aus LAG Hamm, 04.03.2020 - 6 Sa 1742/19
    Zusätzlich wäre ein Hinweis auf das Fortbestehen der Befristung des Urlaubsanspruchs und den bei Fehlen eines Urlaubsverlangens mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums eintretenden Verfall erforderlich gewesen (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16; BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17).

    Bereits gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG auf das Folgejahr übertragener Urlaub kann zudem nur dann mit Ablauf des Übertragungszeitraums untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, seinen Urlaub noch innerhalb des Übertragungszeitraums zu nehmen, und ihn darauf hinweist, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls erlischt (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16; BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17).

  • BAG, 19.09.2018 - 5 AZR 439/17

    Betriebliche Übung - Entgelterhöhung

    Auszug aus LAG Hamm, 04.03.2020 - 6 Sa 1742/19
    Ob dieser tatsächlich mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat, ist unerheblich (st. Rspr., statt aller: BAG 19. September 2018 - 5 AZR 439/17; BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 443/17; BAG 23. August 2017 - 10 AZR 136/17).

    Das Vertragsangebot des Arbeitgebers ist regelmäßig so zu verstehen, dass er - vorbehaltlich besonderer Abreden - alle Arbeitnehmer zu den im Betrieb üblichen Bedingungen beschäftigen will (BAG 19. September 2018 - 5 AZR 439/17) .

  • LAG Hamm, 04.12.2013 - 4 Sa 474/13
    Auszug aus LAG Hamm, 04.03.2020 - 6 Sa 1742/19
    Für den Zeitraum vom 28. Januar 2012 bis zum 15. August 2012 zahlte die Beklagte schließlich aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Arbeitsgerichts Minden vom 30. Januar 2013 (3 Ca 960/12) und - im vorliegenden Rechtsstreit - vom 24. April 2015 (2 Ca 1507/14) sowie des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Dezember 2013 (4 Sa 474/13) Vergütung wegen Annahmeverzugs.

    Schlussendlich wurde mit Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Dezember 2013 (4 Sa 474/13) rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10. Juli 2012 zum Ablauf des 15. August 2012 aufgelöst ist.

  • BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 149/17

    Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Hamm, 04.03.2020 - 6 Sa 1742/19
    Der Anspruch wäre mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. August 2012 entstanden und gleichzeitig fällig geworden (BAG 22. Januar 2019 - 9 AZR 149/17).
  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

    Auszug aus LAG Hamm, 04.03.2020 - 6 Sa 1742/19
    Hierzu sind Feststellungen zu treffen (BGH 19. April 2001 - I ZR 238/98).
  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

    Auszug aus LAG Hamm, 04.03.2020 - 6 Sa 1742/19
    Die Behauptung ist nur beachtlich, wenn sie glaubhaft ist (BGH 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93).
  • BAG, 20.08.2014 - 7 AZR 924/12

    Befristung - Schriftform - Richterliche Überzeugungsbildung

  • LAG Baden-Württemberg, 15.01.2020 - 4 Sa 19/19

    Außerordentliche Kündigung wegen rassistischer Äußerungen - Bestreiten mit

  • BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 289/08

    Jahressonderzahlung - Freiwilligkeitsvorbehalt - betriebliche Übung -

  • BAG, 28.05.2008 - 10 AZR 274/07

    Jubiläumszuwendung - Betriebliche Übung

  • BAG, 11.07.2018 - 4 AZR 443/17

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Betriebliche Übung

  • BAG, 23.08.2017 - 10 AZR 136/17

    Sonderzahlung - billiges Ermessen - betriebliches Entlohnungssystem

  • ArbG Minden, 30.01.2013 - 3 Ca 960/12

    Anwendbarkeit des KSchG, gemeinsamer Betrieb, unternehmerische Zusammenarbeit,

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